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| Informationen zum Subareal des Client Managements, speziell der Softwareverteilung und der Inventarisierung. |
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Veröffentlicht : December 20, 2010 |
Autor : munni
Kategorie : Recht & Rechtsanwalt | Bisher
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: 306
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Immer mehr Internetnutzer erhalten eine anwaltliche Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung handelt sich meist um ein anwaltliches Schreiben, mit welchem der Adressat aufgefordert wird, eine Urheberrechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ferner werden in dem Anwaltsschreiben die für die Verfassung der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten geltend gemacht. Regelmäßig geht einer urheberrechtlichen Abmahnung eine Urheberrechtsverletzung voraus. Diese wird dann durch einen Anwalt in Namen und Auftrag des Verletzten abgemahnt. Gibt der Abgemahnte auf die Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ist der Unterlassungsanspruch des Verletzten gesichert. Der Verletzte braucht dann wegen der Unterlassung der Urheberrechtsverletzung regelmäßig keine gerichtlichen Schritte ergreifen. Das Institut der Abmahnung ist daher vom Grundsatz her auf die Vermeidung gerichtlicher Verfahren ausgelegt. Die Abmahnung soll dem Verletzer die Möglichkeit geben, nach einer Urheberrechtsverletzung ohne teures gerichtliches Verfahren 'davonzukommen'.
Allerdings kommt es vorallem im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen Filesharng zu regelrechten Serienabmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen. Jährlich sehen sich zehnausende Internetnutzer einer Filesharing Abmahnung ausgesetzt. Den Abgemahnten wird hierin vorgeworfen, dass über ihren Interntanschluss Musiktitel, Software, Filme, Ebooks oder Hörbücher in Internettauschbörsen angeboten worden wären. Regelmäßig wird behauptet, der Internetanschlussinhaber selbst wäre als Urheberrechtsverletzer anzusehen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet. Allerdings sind zahlreiche Konstellationen denkbar, in denen der Anschlussinhaber eben nicht als Täter anzusehen ist. Beispielsweise kann der Anschluss durch einen Dritten unbefugt genutzt worden sein. Möglich sind auch Zahlendreher bei den Ip-Adressen oder Fehler bei der Übermittlung der Anschlussdaten durch die Provider. Es sollte daher keinesfalls vorschnell die geforderte Unterlassungserklärung unterschrieben und der geforderte Geldbetrag bezahlt werden. Im Zweifel sollte immer ein versierter Rechtsanwalt mit der Beurteilung des Sachverhalts beauftragt werden. Dieser kann einschätzen, ob und in welchem Umfang es sinnvoll ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Heinz Mehrmann - mehrmannheinz11@googlemail.com
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