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Veröffentlicht : February 22, 2010 |
Autor : Freiberufler
Kategorie : Finanzen und Wirtschaft | Bisher
gelesen
: 777
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Der Freiberufler muss sich bei der Aufnahme seiner Arbeit bei seinem zuständigen
Finanzamt anmelden. Das ist immer das Finanzamt, das auch für die
Steuererklärungen zuständig ist, also das am Ort befindliche. Die Anmeldung beim Finanzamt kann
formlos mit einem einfachen Anschreiben und der Mitteilung, dass die Tätigkeit
aufgenommen wurde, erfolgen. Meist ist dies auch telefonisch möglich, so dass
das Anschreiben unnötig wird.
Das Finanzamt nun antwortet mit dem „Fragebogen
zur steuerlichen Erfassung“, der sowohl für die Aufnahme der freiberuflichen
Tätigkeit, als auch für die Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt. Ein
weiteres Formular, das vom Finanzamt beigelegt ist, betrifft die „Ergänzenden
Angaben zur steuerlichen Erfassung des Unternehmers“. Beide Formulare müssen
ausgefüllt und an das Finanzamt zurückgeschickt werden. Die jeweiligen
Unterlagen können auch online heruntergeladen werden, so dass es nicht einmal
zwingend notwendig ist, im Vorab Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen. Die
Anmeldung als Freiberufler muss sofort nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, in
der Regel bekommt der Freiberufler dann drei bis vier Wochen Zeit, die Formulare
auszufüllen und zurück zu senden.
Doch was muss in den Formularen denn nun
ausgefüllt werden? Es sind Angaben zur Person zu machen, was auch Kinder und
Ehepartner mit einschließt. Zudem wird danach gefragt, ob eine steuerliche
Beratung in Anspruch genommen werden wird. Das hat den Hintergrund, dass die
Abgabefristen für die jährliche Steuererklärung verlängert werden, wenn es
Steuerberater vorhanden ist. Nun folgen die Angaben zur Art der freiberuflichen
Tätigkeit. Wo befindet sich das Unternehmen, was wird überhaupt gemacht, gibt es
mehrere Niederlassungen und welche Einkünfte kommen in Frage? Das alles ist
wichtig für die Festsetzung der Freiberufler-Steuern. Hier muss auch die Höhe der
voraussichtlichen Einkünfte und Gewinne angegeben werden, anhand dessen wird ein
vorläufiger Steuerbescheid erstellt. Werden Arbeitnehmer beschäftigt, muss das
ebenfalls angegeben werden. Die Art der Gewinnermittlung sowie die
Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung müssen ebenfalls angegeben werden.
Bis zu einer Höhe der monatlichen Einkünfte von 400 Euro gilt übrigens eine
Geringfügigkeitsgrenze. Das bedeutet, dass bis zu dieser Höhe die genannte
Anmeldung nicht vorgenommen werden muss. Die Einkünfte müssen allerdings bei der
jährlichen Steuererklärung angegeben werden und werden versteuert.
Autor. Thomas Busch E-Mail: info(at)lektorat.de
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