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Veröffentlicht : July 13, 2010 |
Autor : Gross
Kategorie : Recht & Rechtsanwalt | Bisher
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: 511
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Immer wenn das zuständige Studentenwerk, von dem man BaföG-Leistungen erhalten hat, zur Vermögensoffenlegung auffordert, muss man wissen, dass in aller Regel geradezu eine Lawine von Problemen auf einen zukommt. Nicht selten ist man zwei Jahre damit beschäftigt, alle Unterlagen und Antworten zu liefern, die das BaföG-Amt so anfordert. Dann kommt ein Rückforderungsbescheid, gegen den man sich mittels Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht wehren kann und oft auch wehren sollte. Die Verfahrensdauer kann weitere drei bis fünf Jahre betragen.
Sodann meldet sich die Polizei mit einer Vorladung: BaföG-Betrug bzw. Sozialleistungsbetrug nach § 263 StGB ist der Vorwurf.
Nach deutschem Recht ist man nicht verpflichtet, dieser Vorladung Folge zu leisten und sollte dies tunlichst auch in jedem Fall vermeiden. Denn ansonsten läuft man Gefahr, der Gegenseite gerade die Informationen noch zu liefern, die zu einer Überführung noch fehlen. Man kennt ja den Akteninhalt nicht und auch nicht die rechtliche Relevanz der Tatsachen bei einem BaföG-Betrug.
Anstelle zur Polizei sollte man schleunigst einen kompetenten Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser wird als erstes Akteneinsicht nehmen und sodann eine optimale Verteidigungsstrategie, bezogen auf den Einzelfall, entwickeln. Ziel wird es insbesondere immer sein, möglichst früh eine Einstellung zu erreichen, damit berufliche Nachteile, die bei einer Verurteilung erfolgen können, ausgeschlossen werden. Vorstrafen sind insbesondere für alle, die in den Öffentlichen Dienst als Lehrer, Richter oder Mediziner eintreten wollen, katastrophal. Aber auch diejenigen, die ein Führungszeugnis bei einem privaten Arbeitgeber vorlegen müssen, werden oft de facto schlechte Chancen haben, wenn sie einen Eintrag wegen einem BaföG-Betrug oder Sozialleistungsbetrug vorzuweisen haben.
Als Rechtsanwalt wird man als Erstes untersuchen, ob alle Formalien eingehalten sind, ob nicht Verjährung eingetreten ist, ob das BaföG-Amt entsprechend der oft nicht einfachen Gesetzgebung und Rechtsprechung das eigentliche BaföG-Recht richtig angewandt hat, ob die Rückforderung korrekt berechnet ist, welche Argumente sich aus einer verwaltungsrechtlichen Auseinandersetzung für das Strafrecht ergeben usw.
Von besonderer Bedeutung sind oft die Fälle der sog. rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung, in denen man v o r dem ersten BaföG-Antrag Vermögen auf einen Dritten übertragen hat. Das BaföG-Amt rechnet den Studierenden diese Vermögen in aller Regel zu, wenn die Übertragung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Antragstellung erfolgt ist und man nicht sehr gute und plausible Gründe für die Übertragung geltend machen kann.
Strafrechtlich hat man in diesen Fällen aber durchaus gute Karten. Denn man kann argumentieren, dass man zumindest nicht vorsätzlich betrügerisch gehandelt hat. Das Gesetz stellt in § 28 II BaföG schließlich nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab.
Dr. Dieter Groß
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