Die Beitragsrückerstattung (BRE) in der PKV ist eine Gewinnverwendungsart. Da die
PKV im Gegensatz zur GKV Rücklagen bildet, werden aus dem Kapital Erträge erwitschaftet, die nicht im direkten Zusammenhang mit den erhobenen Beiträgen stehen. So ist es schon heute bei einigen Gesellschaften der Fall, daß die Auszahlungen an die Mitglieder höher sind, als die gesamten Beitragseinnahmen. Die
Beitragsrückerstattung hat den Effekt einer Selbstbeteiligung. So daß sich die tatsächliche Selbstbeteiligung erst aus der Addition der Selbstbeteiligung, die im Tarif enthalten ist und der möglichen Beitragsrückerstattung ergibt. Wenn die BRE z.B. 500 Euro für ein leistungsfreies Jahr beträgt, macht es für den Versicherungsnehmer bis zu diesem Betrag keinen Sinn, Rechnungen einzureichen. Da die BRE bei den meisten Privaten Krankenversicherungen gestaffelt sind, das heißt sich über die Jahre bei Leistungsfreiheit erhöhen, ist es unter Umständen ratsam, die Rechnungen selber zu zahlen und am Ende des Jahres zu überprüfen, wie hoch die Rechnungserstattungen im Verhältnis zur Beitragsrückerstattung ist. I.d.R. sollte man die Rechnungen von einem Jahr bis ca. Ende März des Folgejahres bei der Krankenversicherung einreichen, denn die Beitragsrückerstattung wird dann ein Jahr nach der Rechnungsstellung ungefähr im Sommer automatisch ausgezahlt, wenn bis dahin keine Rechnungen vom Vorjahr eingegangen sind. Es gibt außerdem immer die Möglichkeit, Rechnungen bis zu 2 Jahre im Nachhein noch bei der PKV einzureichen, diese sind dann immer noch erstattungsfähig.
Die erfolgsabhängige BRE wird von Jahr zu Jahr vom Vorstand neu festgelegt und richtet sich nach dem versicherungsgeschäftlichen Ergebinss des Vorjahres. Es ist zu beobachten, daß die BRE auch, wenn diese nicht tariflich fixiert ist, über viele Jahre in der Höhe konstant bleibt. Der Nebeneffekt der Beitragsrückerstattung ist die Erzeugung eines Kostenbewustseins für die niedrigen Kosten, die man durch einen Arztbesuch verursacht.