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Veröffentlicht : November 25, 2007 |
Autor : Avocado
Kategorie : Recht & Rechtsanwalt | Bisher
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: 1270
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Die Sitten im Arbeitsleben werden zusehends rauer. Wo in den sechziger und siebziger Jahren ein Arbeitsplatz bei einer Bank oder einer Versicherung noch als Lebensstellung angesehen wurde, kann sich heute kein Arbeitnehmer mehr sicher sein, dass die nächste Kündigungswelle ihn nicht auch betrifft. Gewinnmaximierung und shareholder value lassen viele Unternehmen zu dem Schluss kommen, dass man auch bei positiven Bilanzzahlen die Gewinne weiter steigern kann, wenn man Arbeitnehmer freisetzt. Man mag diese Logik, der auch die soziale Marktwirtschaft verfallen ist, nun gut finden oder nicht. Die Kündigung im Arbeitsleben gehört sozusagen zum täglichen Geschäft. Damit jedoch das Soziale aus der Marktwirtschaft nicht vollends verschwindet, dafür sorgt unter anderem das Arbeitsrecht in Deutschland. Dem Arbeitgeber ist es nämlich verwehrt, eine Kündigung nach Gusto auszusprechen. In den allermeisten Fällen benötigt der Arbeitgeber vielmehr einen wichtigen Grund für eine Kündigung eines Mitarbeiters. Ein solcher Grund kann zunächst in dem Verhalten des Arbeitnehmers zu finden sein. Kommt der Arbeitnehmer jeden zweiten Tag zu spät oder hat er permanent und eigenverschuldet Konflikte mit den Kollegen, dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, sich von einem solchen Arbeitnehmer zu trennen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung hat allerdings regelmäßig vor der Kündigung eine Abmahnung zu erfolgen. Dem Arbeitnehmer muss mit Hilfe der Abmahnung vor Augen geführt werden, dass sein Verhalten nicht länger toleriert wird und bei Wiederholung eine Kündigung im Raum steht. Erachtet der Arbeitnehmer die Abmahnung oder auch die Kündigung als nicht gerechtfertigt, dann kann er gegen beide vor dem Arbeitsgericht klagen. Das Arbeitsrecht eröffnet ihm also die Möglichkeit sowohl die Abmahnung als auch die Kündigung auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.
Georg Weißenfels 1160-394@onlinehome.de
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