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Veröffentlicht : July 15, 2010 |
Autor : JGW2ON
Kategorie : Business | Bisher
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: 614
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Im Zuge der Arbeitnehmerüberlassung erfolgt eine Überlassung eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit bzw. für ein bestimmtes Projekt. Die Arbeitnehmerüberlassung stellt ein spezifisches Dreiecksverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer, dem verleihenden Arbeitgeber und dem entleihenden Unternehmen dar. Geregelt ist die Arbeitnehmerüberlassung über das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Arbeitnehmer unterhält ein Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher welchem arbeitsvertragliche, tarifvertragliche und gesetzliche Arbeitnehmerrechte zugrunde liegen. Der Unterschied zum „normalen" Arbeitnehmer besteht darin, dass der Leiharbeitnehmer seine Arbeitskraft dem leihenden Unternehmen zur Verfügung stellt und dieses ihm gegenüber auch weisungsbefugt ist. Das entleihende Unternehmen trägt dabei im Rahmen seiner Selbstständigkeit die Pflicht zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes. Sanktionsberechtigt aufgrund von Fehlverhalten des Leiharbeitnehmers ist nur der Entleiher. Im Rahmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung wird in der Regel ein Stundensatz zwischen dem Verleiher und den Entleiher für die zu leistende Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers vereinbart. Die Ermittlung eines Verleihstundensatzes kann nach einem festen Kalkulationsschema des IFO-Instituts erfolgen und ergibt einen Kalkulationsfaktor von ca. 2,0. Durch den Verleiher erfolgt in der Regel keine Übernahme von Gewährleistungen hinsichtlich Qualität und eventuellem Arbeitsausfall des Leiharbeitnehmers. Verfügt der Leiharbeitnehmer nicht über die geforderte Qualifikation können Haftungsansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. In allen Belangen des Arbeitsschutzes ist der Verleiher im Innenverhältnis mitverantwortlich. Im Falle des wirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags bestehen zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer keinerlei arbeitsrechtliche Ansprüche. Bei Unwirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags gilt ein fiktives Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien.
Attraktiv ist die Zeitarbeit für den Entleiher insbesondere bei Nachfragespitzen, die eine temporäre Produktivitätssteigerung ermöglichen ohne den Aufwand für Neueinstellungen betreiben zu müssen. Motivation für den Arbeitnehmer sich in die Zeitarbeit zu begeben kann neben der Beendigung einer etwaigen Arbeitslosigkeit die Möglichkeit sein, umfassende Berufserfahrung in verschiedenen Unternehmen ohne Festanstellung zu erhalten. Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen des Gewerbes bedarf der Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit. Diese erteilt im günstigsten Fall eine befristete Erlaubnis an das verleihende Unternehmen.
Jens Graupner scb012000-boni81@yahoo.de
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