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Eigentlich ist der Mietvertrag ein ganz normaler Vertrag,
wie jeder andere Vertrag auch. Eine Partei, der Vermieter, stellt einer anderen
Partei, dem Mieter, eine Sache gegen Zahlung einer gewissen Summe zur
Verfügung. Jeder kennt den Mietvertrag in Zusammenhang mit der Vermietung von
Wohnimmobilien. Der Mieter erhält eine Wohnung, ein Zimmer oder ein Haus und
zahlt, meist in monatlichen Raten, „die Miete“ an den Vermieter. In vielen
Fällen wird dieses Mietverhältnis reibungslos abgewickelt. Der Vermieter
kümmert sich darum, dass die von ihm vermietete Immobilie in einem mangelfreien
und vertragsgemäßen Zustand bleibt, der Mieter zahlt den vereinbarten Mietzins
und nutzt die Mietsache vertragsgemäß. So der Idealzustand. Leider enden
Mietverhältnisse erfahrungsgemäß immer häufiger im Streit. Einfach ist die
Situation noch zu beurteilen, wenn der Mieter den vereinbarten Mietzins nicht
mehr bezahlt, sei es weil er nicht mehr zahlen kann oder weil er nicht mehr
zahlen will. Ist er mit zwei Mietzahlungen in Verzug, dann kann der Vermieter
die Kündigung aussprechen. Schwieriger wird es schon, wenn der Mieter angibt,
dass er zur Kürzung oder gar zum vollständigen Einbehalt der Miete berechtigt
war. Hat die vermietete Wohnung nämlich Mängel, dann ist der Mieter kraft
Mietrecht berechtigt, eine entsprechende Minderung der Miete vorzunehmen.
Daneben darf er auch noch von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, bis
der Vermieter den Mangel beseitigt hat und der Zustand der Mietsache wieder
vertragsgemäß und mangelfrei ist. Natürlich gibt es gerade in Zusammenhang mit
einer Kündigung endlose Diskussionen, in welcher Höhe möglicherweise eine
Minderung berechtigt ist. Das Mietrecht fordert insoweit nur, dass die
Minderung angemessen ist.
Georg Weißenfels
1160-394@onlinehome.de
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