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Im Titel In der Beschreibung     Erweiterte Suche
Veröffentlicht : November 27, 2007 | Autor : Avocado
Kategorie : Recht & Rechtsanwalt | Bisher gelesen : 1528

  

Eigentlich ist der Mietvertrag ein ganz normaler Vertrag, wie jeder andere Vertrag auch. Eine Partei, der Vermieter, stellt einer anderen Partei, dem Mieter, eine Sache gegen Zahlung einer gewissen Summe zur Verfügung. Jeder kennt den Mietvertrag in Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnimmobilien. Der Mieter erhält eine Wohnung, ein Zimmer oder ein Haus und zahlt, meist in monatlichen Raten, „die Miete“ an den Vermieter. In vielen Fällen wird dieses Mietverhältnis reibungslos abgewickelt. Der Vermieter kümmert sich darum, dass die von ihm vermietete Immobilie in einem mangelfreien und vertragsgemäßen Zustand bleibt, der Mieter zahlt den vereinbarten Mietzins und nutzt die Mietsache vertragsgemäß. So der Idealzustand. Leider enden Mietverhältnisse erfahrungsgemäß immer häufiger im Streit. Einfach ist die Situation noch zu beurteilen, wenn der Mieter den vereinbarten Mietzins nicht mehr bezahlt, sei es weil er nicht mehr zahlen kann oder weil er nicht mehr zahlen will. Ist er mit zwei Mietzahlungen in Verzug, dann kann der Vermieter die Kündigung aussprechen. Schwieriger wird es schon, wenn der Mieter angibt, dass er zur Kürzung oder gar zum vollständigen Einbehalt der Miete berechtigt war. Hat die vermietete Wohnung nämlich Mängel, dann ist der Mieter kraft Mietrecht berechtigt, eine entsprechende Minderung der Miete vorzunehmen. Daneben darf er auch noch von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, bis der Vermieter den Mangel beseitigt hat und der Zustand der Mietsache wieder vertragsgemäß und mangelfrei ist. Natürlich gibt es gerade in Zusammenhang mit einer Kündigung endlose Diskussionen, in welcher Höhe möglicherweise eine Minderung berechtigt ist. Das Mietrecht fordert insoweit nur, dass die Minderung angemessen ist.


Georg Weißenfels

1160-394@onlinehome.de




 

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