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Die Gültigkeit einer digitalen Signatur ist ohnehin zeitlich
begrenzt. In der Regel behält die digitale Signatur ihre Gültigkeit etwa drei
Jahre. Danach endet auch das Nutzungsrecht des Signaturschlüssels.
Es kommt vor, dass die Signaturerstellungssoftware das
ungültige Zertifikat nicht anerkennt und den Zugriff verweigert. Dennoch ist es
möglich, dass Dateien und Dokumente elektronischer Natur mehrere Jahre
datumsbezogen zurückversetzt werden können. Dies ist nämlich nicht nachweisbar.
Dies geschieht, wenn zum Beispiel die Systemzeit des entsprechenden Rechners
verstellt wird. Somit haben Fälscher freie Bahn, wenn es ihnen gelingt, ein
zurückdatiertes Dokument mit einer fälschlicherweise anerkannten Signatur zu
versehen, nachdem sie den Signaturschlüssel errechnet haben.
Hierzulande muss für die Nachprüfbarkeit eines Zertifikats
ein öffentliches Zertifikatsverzeichnis zur Verfügung gestellt werden. Bei
Anbietern beträgt der Nachprüfbarkeitszeitraum fünf Jahre. Bei akkreditierten
Unternehmen sind es sogar 30 Jahre.
Hierbei liegt das Problem bei der Nachweisbarkeit der
elektronischen Signatur, deren Zertifikat nicht mehr gültig ist. Die
elektronische Signatur bzw. die digitale Signatur führen nur dann zur
Beweislastumkehr, wenn der Nutzer lückenlos nachweisen kann, dass die Signatur
vor dem Zeitpunkt des Zertifikatsablaufs erfolgt ist. Dies ist möglich, indem
er einen Zeitstempel setzt oder eine Nachsignierung durchführt. Auch bei der
Signierung von Archiven oder Teilen aus Archiven ist die Absicherung der Dokumente
gewährleistet. Darüber hinaus gilt sowohl für die digitale Signatur als auch
für die elektronische Signatur, dass bei
elektronischen Rechnungen, den so genannten eBilling, wie auch für andere
vertrauliche unternehmensinterne Dokumente die Verantwortlichkeit der
ordentlichen Buchführung und Datenpflege beim jeweiligen Unternehmen liegt. Steffen Ehrlich steffen[at]torstenmaue.net
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