Gemeint ist hier die behütende oder die beaufsichtigende Betreuung (z.B. Kindergarten, durch Kinderpflegerin, Hauskatshilfe). Hat ein Verwandter die Betreuung des Kinder übernommen, muss darauf geachtet werden, dass klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen werden, die dem entsprechen, was Fremde vereinbaren würden. Zudem muss dann alles auch entsprechend dieser Vereinbarung durchgeführt werden. Als Aufwendungen kommen alle geleisteten Aufgaben (z.B. Geld, Wohnung, Kost ) für die Dienstleistung zur Betreuung des Kindes in Betracht ( nicht: Schulgeld, Kosten für die Nachhilfe). Zum Haushalt gehört ein Kind, wenn es in der Wohnung des Elterteils bzw. der Eltern dauernd lebt oder mit Einwilligung der Eltern auswärtig untergebracht ist.
Erwerbstätige Alleinerziehende und zusammenlebende Paare, die beide erwerbstätig sind können 2/3 der erwerbsbedingten
Kinderbetreuungskosten ( max. 4000 € pro Jahr und Kind ) wie Betreibsausgaben bzw. Werbungskosten absetzten, wenn das Kind jünger als 14 Jahre alt ist oder wegen einer vor dem 27. lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Bheinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Erwerbstätigkeit liegt z.B. bei Gewerbebetreibenden, Freiberuflern, Arbeitnehmern ( auch Minijob, Aushilfen ) vor, nicht jedoch bei einem Studium oder einer Vermietung. Befindet sich der nicht erwerbstätige Steuerpflichtige in der Ausbildung oder ist körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank, werden diese Betreuungskosten bei Kindern unter 14 Jahren oder behinderten Kindern zu 2/3 bis max. 4000 € pro jahr und Kind als
Sonderausgaben geltend gemacht.
Autor: Roger Speer - Email: roger (.) speer @ debitel (.) net