Am 1.1.1995 ist das „Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit" in Kraft getreten. Leistungen bei häuslicher Pflege erhalten die Versicherten seit dem 1.4.1995, bei stationärer Pflege seit dem 1.7.1996. In der
Pflegeversicherung gilt der „Vorrang der häuslichen Pflege" und „Vorrang von Prävention und Rehabilitation" (§ 3 und § 5 SGB XI). Dies bedeutet zum einen, dass die Pflege durch Verwandte, Freunde oder Bekannte zunächst Vorrang hat vor einer Pflege in einem fremden Pflegeheim. Dies soll dem Pflegebedürftigen ermöglichen, möglichst lange in seiner häuslichen Umgebung bleiben zu können. Des Weiteren soll – wenn möglich – der Eintritt einer Pflegebedürftigkeit vermieden werden. Auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit soll daher durch Leistungen der medizinischen Rehabilitation darauf hingewirkt werden, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden oder zumindest in ihrer Intensität zu mindern. Dem Pflegebedürftigen soll durch die Leistungen der Pflegeversicherung eine selbstbestimmte Gestaltung seines Lebens ermöglicht werden.