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Im Titel In der Beschreibung     Erweiterte Suche
Veröffentlicht : May 18, 2007 | Autor : chsehn
Kategorie : Recht & Rechtsanwalt | Bisher gelesen : 1391

  
Am 1.1.1995 ist das „Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit" in Kraft getreten. Leistungen bei häuslicher Pflege erhalten die Versicherten seit dem 1.4.1995, bei stationärer Pflege seit dem 1.7.1996. In der Pflegeversicherung gilt der „Vorrang der häuslichen Pflege" und „Vorrang von Prävention und Rehabilitation" (§ 3 und § 5 SGB XI). Dies bedeutet zum einen, dass die Pflege durch Verwandte, Freunde oder Bekannte zunächst Vorrang hat vor einer Pflege in einem fremden Pflegeheim. Dies soll dem Pflegebedürftigen ermöglichen, möglichst lange in seiner häuslichen Umgebung bleiben zu können. Des Weiteren soll – wenn möglich – der Eintritt einer Pflegebedürftigkeit vermieden werden. Auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit soll daher durch Leistungen der medizinischen Rehabilitation darauf hingewirkt werden, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden oder zumindest in ihrer Intensität zu mindern. Dem Pflegebedürftigen soll durch die Leistungen der Pflegeversicherung eine selbstbestimmte Gestaltung seines Lebens ermöglicht werden.


Als Leistungen der Pflegeversicherung kommen Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung in Frage (§ 4 SGB XI). Die pflegebedürftigen Versicherten sowie die pflegenden Personen können folgende Leistungen erhalten:

  1. Pflegesachleistungen
  2. Pflegegeld
  3. Kombination von Geld- und Sachleistungen
  4. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
  5. Pflegehilfsmittel
  6. Tages- und Nachtpflege
  7. Kurzzeitpflege
  8. vollstationäre Pflege
  9. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
  10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
  11. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
  12. zusätzliche Betreuungsleistungen
Christian Sehn
Rechtsanwalt
ra-cs@web.de




 

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