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Um Pflegeleistungen zu erhalten, müssen Sie mehrere Stationen durchlaufen. 1. Sie müssen bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Hierbei ist zu beachten, dass Leistungen erst ab Datum der Antragstellung gewährt werden können. Es daher zu empfehlen unmittelbar nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit einen entsprechenden Antrag zu stellen. 2. Unmittelbar nach Antragseingang wird die Krankenkasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) mit der Prüfungen der Pflegebedürftigkeit und der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Bereits zu diesem Zeitpunkt empfiehlt es sich, mindestens zwei Wochen lang ein so genanntes Pflegetagebuch zu führen. Ein derartiges Pflegetagebuch bekommen Sie bei Ihrer Krankenkasse (Vordrucke sind auch im Internet zu finden). In dieses Pflegetagebuch tragen sie - sofern möglich - alle Hilfeleistungen ein, die sie während dieser Zeit benötigt haben. 3. Der Arzt oder die Pflegefachkraft wird in der weiteren Folge einen Begutachtungstermin beim Pflegebedürftigen vereinbaren. Die Begutachtung durch eine Pflegefachkraft anstatt eines Arztes muss kein Nachteil sein und sollte daher nicht von vorneherein abgelehnt werden. Es empfiehlt sich, dass bei der Begutachtung sowohl der Pflegebedürftige als auch die Pflegeperson anwesend ist. Nicht selten neigt der Pflegebedürftige aufgrund der besonderen Aufregung bei der Untersuchung dazu, seine Restfähigkeiten zu überschätzen. Die Pflegeperson kann dann regulierend eingreifen. Der Gutachter wird aufgrund eines Fragenkataloges die Pflegebedürftigkeit einschätzen. Diese Einschätzung legt er dann in Form eines Gutachtens der Pflegekasse schriftlich vor. In aller Regel folgt der Sachbearbeiter der Pflegekasse dieser Einschätzung. 4. Die Pflegekasse stuft nach Erhalt des Gutachtens den Pflegebedürftigen in eine Pflegestufe ein. Hierüber ergeht ein Bescheid, der dem Antragsteller mit der Post übersendet wird. 5. Wenn der Antrag auf Bewilligung einer Pflegestufe abgelehnt wurde, dann können Sie dagegen Widerspruch einlegen. Gleiches gilt, wenn sie mit der bewilligen Pflegestufe nicht einverstanden sein sollten. Bitte beachten Sie die einzuhaltenden Fristen. Aufgrund des Widerspruches kann ein zweites Gutachten des MDK erforderlich werden. Auf den Widerspruch folgt dann der Widerspruchsbescheid. Auch dieser kann mit einer Klage zum Sozialgericht angegriffen werden. Auch hierbei sind die entsprechenden Fristen zu beachten. Rechtsanwalt Christian Sehn - Mannheim
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