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Bei einer hinter verschlossenen Türen getroffenen Preisgestaltung hat die Bundesnetzagentur keine Möglichkeit, gegen überhöhte Preise vorzugehen. Um dies zukünftig auszuschließen, entschied der Bundesgerichtshof jetzt, dass die Gasversorger ihre Preisgestaltung auf deren Verlangen hin offen legen müssen. Damit wurden die Beschwerden von drei überregionalen Versorgern (u.a. Exxon Mobil Gastransport Deutschland) abgewiesen. Diese hatten sich gegen die Herausgabe von Unternehmensdaten für einen Regulierungsbericht gewehrt. Die Streitigkeiten waren im Sommer 2006 durch einen veröffentlichten Bericht zur so genannten Anreizregulierung entstanden, womit die Behörde den Netzbetreibern Vorgaben machte, damit sie ihre Effizienz steigern und somit ihren Kunden Preisnachlässe gewähren können. Die Behörde hatte im Auftrag der Bundesregierung Daten von gut 750 Netzbetreibern gesammelt, ausgewertet und den effizientesten Versorger ermittelt. Schon im Juni 2006 war vom OLG Düsseldorf eine Klage von Versorgern hierzu abgelehent worden, woraufhin diese die geforderten Daten lieferten. Da sie ihre Geschäftsgeheimnisse aber als verletzt ansahen, verlangten die drei Versorger die Löschung ihrer Daten und gingen bis vor den Bundesgerichtshof. Beanstandet wurde vom Kartellsenat des BGH lediglich ein Formfehler. Die Bundesnetzagentur hatte nämlich die ausgewerteten Daten in Presse und Internet veröffentlicht und versäumt, diese auch den Versorgungsunternehmen zuzustellen. Es wird gefordert, dass zukünftig diese Verfahren verändert werden. Die von den Versorgern mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offen gelegt werden, sondern unterliegen der Geheimhaltung. Da die Adressaten aber von dem Auskunftsverlangen Kenntnis erlangt hätten, beurteilte der BGH aber diesen Formfehler als "geheilt". Holger Freier info[at]vedix[dot]de
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