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Veröffentlicht : November 01, 2010 |
Autor : zsolt.antal
Kategorie : Versicherungen | Bisher
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Generell ist die Private Haftpflichtversicherung für jeden Menschen sehr wichtig. Gesetzliche Regelung ist, dass jeder Mensch für finanzielle Schäden, die er Dritten zufügt, in vollem Umfang und uneingeschränkt haftbar gemacht werden kann. Die Private Haftpflichtversicherung kann diese Risiken abfangen und dann leisten, wenn der Schaden entstanden ist. Hierfür muss der Versicherungsnehmer allerdings einiges beachten.
Nicht alle Risiken sind eingeschlossen
Grundsätzlich deckt die Private Haftpflichtversicherung alle Risiken, die ein Versicherungsnehmer hinsichtlich seiner Haftungsverpflichtung haben kann. Eine Besonderheit stellt aber die sogenannte Gefährdungshaftung dar. Hierbei handelt es sich um eine Haftung, die sich aus legalen, aber dennoch mit besonderen Risiken behaftete Handlungen ergibt. Sowohl für den Kfz-Betrieb als auch beispielsweise für die Hundehaltung ergibt sich eine Gefährdungshaftung. Ebenso, wie für das Kfz eine spezielle Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, ist auch für den Hundehalter keine Absicherung über die Private Haftpflichtversicherung gegeben. Immer dann, wenn besondere Einflüsse Gefahren bergen, kann es notwendig sein, dass eine zusätzliche Versicherung notwendig ist. Während ein Hund beispielsweise ein getrennt versicherbares Risiko darstellt, ist die Hauskatze wiederum innerhalb der Privaten Haftpflichtversicherung mit allen verursachten Schäden mitversichert.
Keine Regulierungszusagen treffen
Wer über eine Private Haftpflichtversicherung verfügt, ist im Schadenfalle oftmals geneigt, dem Geschädigten bereits im Schadenfalle eine Kostenregulierung durch die eigene Versicherung zuzusagen. Rein rechtlich ist diese Zusage sehr gefährlich und sollte gerade bei höheren Schäden keinesfalls getroffen werden. Tatsache ist nämlich, dass die Haftpflichtversicherung als Leister auch das Recht auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ansprüche des Geschädigten hat. Im schlimmsten Falle kann eine Leistungszusage des Versicherungsnehmers dann zu einer Ablehnung der Leistungen durch die Versicherungsgesellschaft führen, da dieser das Recht genommen wurde, die Leistungspflicht zu prüfen. Während in kleineren Haftpflichtschäden die Zusage der Leistung durch den Versicherungsnehmer mit großer Wahrscheinlichkeit noch keine rechtlichen Folgen hat, kann eine Leistungszusage bei umfassenden Schäden Probleme mit sich bringen. Die Aussage, den Schaden der Versicherung zur Prüfung zu melden, ist unverbindlich und rechtlich einwandfrei. Die Haftpflichtversicherung agiert in diesem Zusammenhang im übrigen auch als indirekte Rechtsschutzversicherung und wehrt unberechtigte Forderungen gegen den Versicherungsnehmer ab.
Zsolt Antal / zsolt.antal@seobrain.ro
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