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Das A und O für jeden Eigenheimbauer oder Sanierer ist die umfassende Absicherung durch eine entsprechende Versicherung, da Bauherren generell für jegliche Schäden, die während des Baus auf ihrem Grundstück entstehen immer dann haften, wenn niemand anderes die Verantwortung trägt. Wurde es zum Beispiel versäumt, eine Baugrube zu beleuchten und jemand stürzt aus diesem Grund, haftet der Bauherr. Der BdV (Bund der Versicherten) hat sich eingehend mit dem Thema beschäftigt und in diesem Zusammenhang etliche nützliche Ratschläge zusammengetragen. So sollte jeder Bauherr sich darüber bewusst sein, dass die Haftung bereits bei Abschluss des Vertrages mit dem Architekten oder der Planung durch den Bauingenieur beginnt. Eine Haftpflichtversicherung für Bauherren, die Schadenersatz leistet sowie Ansprüche, die nicht berechtigt sind abwehrt, ist daher zwingend notwendig. Die Deckungssumme sollte nicht bei weniger als drei Millionen Euro liegen. Daneben macht der Abschluss einer Feuerversicherung für den Rohbau Sinn, die diesen bei Blitzeinschlägen, Bränden oder Explosionen absichert. Berücksichtigen dabei sollte der Bauherr jedoch, dass diese Versicherung nicht für Bauteile oder Baustoffe, die noch nicht eingebaut wurden, aufkommt. Allerdings besteht die Möglichkeit, mit einer Bauwesenversicherung unvorhersehbare Schäden an den Bauleistungen, Bauteilen und Baustoffen zu versichern, wobei auch Bauhilfsstoffe sowie Hilfsbauten berücksichtigt werden. Zusätzliche Erweiterungen der Deckung für Diebstahlschäden und Schäden auf dem Transportweg oder durch Grundwasser an bereits fertigen Teilen von Bauwerken sind möglich. Auch Feuerschäden können berücksichtig werden. Die Dauer der Versicherung gilt in der Regel für höchstens zwei Jahre, wobei die Haftung des Versicherungsunternehmens mit der Bezugsfertigkeit des Hauses, der Gebrauchsabnahme durch die Behörden oder sechs Werktage nach der Nutzung endet Unbedingt zu beachten ist die Tatsache, dass Bauhelfer gemeldet werden müssen, um in den Genuss des Versicherungsschutzes zu kommen. Hierfür zuständig ist entweder die jeweilige Gemeindeunfallversicherung oder aber die Bauberufsgenossenschaft. Autor: Holger Freier info[at]vedix[dot]de
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