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Im Titel In der Beschreibung     Erweiterte Suche
Veröffentlicht : January 20, 2008 | Autor : popken
Kategorie : Recht & Rechtsanwalt | Bisher gelesen : 1753

  
Die Strafprozessordnung (StPO) benutzt den Begriff der "Notwendigen Verteidigung" im Paragraphen 140. Besser bekannt ist der Begriff der "Notwendigen Verteidigung" als "Pflichtverteidigung" bzw. als "Pflichtverteidiger".

"Notwendig" ist nach der genannten Vorschrift die Mitwirkung eines Verteidigers immer dann, wenn - grob vereinfacht - der Beschuldigte einer gravierenden Straftat verdächtig ist (z. B. eines Verbrechens mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gem. § 12 StGB) oder wenn die Verurteilung für ihn besonders einschneidende Folgen hätte, z. B. weil ein Bewährungswiderruf in einer anderen Sache droht und der Beschuldigte nach der Verurteilung eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte. Darüber hinaus kann die Verteidigung auch "notwendig" sein, wenn der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen, etwa wegen seines jugendlichen Alters oder weil er intellektuell dazu nicht in der Lage ist.

Wenn die Verteidigung nach der Strafprozessordnung "notwendig" ist und der Beschuldigte noch keinen Anwalt hat, dann wird ihm vom Gericht ein Verteidiger bestellt bzw. beigeordnet, das ist der sog. "Pflichtverteidiger". Der Pflichtverteidiger muss während der Hauptverhandlung ständig zugegen sein, ist er das nicht, so stellt dies einen absoluten Revisionsgrund dar - das Urteil kann also mit der Revision angegriffen und würde vom Revisionsgericht aufgehoben werden.Ist man selbst Beschuldigter eines Strafverfahrens, sollte man aber nicht warten, bis das Gericht einen Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt. Grundsätzlich hat der Beschuldigte nämlich das Recht, selbst einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen, dieser von ihm benannte Rechtsanwalt ist dann vom Gericht als sein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn nicht gewichtige Gründe dem entgegenstehen. Der Vorteil liegt auf der Hand: Der Beschuldigte kann sich selbst einen Rechtsanwalt für Strafrecht aussuchen, er muss nicht abwarten, bis ihm das Gericht einen Anwalt bestellt, mit dem er möglicherweise nicht zufrieden ist. Sollten Sie auf der Suche nach einem Pflichtverteidiger sein, sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht. Er wird die Sach- und Rechtslage in Ihrem Strafrechtsfall prüfen und wird Ihnen erläutern, ob Sie in Ihrem möglicherweise Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben und deshalb die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommt oder nicht. Weitere Informationen über die Pflichtverteidigung finden Sie auf der Internetseite Pflichtverteidiger in Berlin.

Albrecht Popken LL.M., Berlin
Rechtsanwalt




 

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