Ein so genannter Idealverein ist die häufigste Form eines
Vereins in unserer Gesellschaft. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Wirtschaft verstehen unter einem Idealverein eine Institution, die nichtwirtschaftlichen Belangen nachgeht, dementsprechend nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist. Mitglieder eines Idealvereins verfolgen statt materieller hauptsächlich ideelle Ziele. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert den Idealverein in Paragraph §21ff. als einen Verein, der weder wirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder fördert, noch Dienstleistungen oder Artikel im marktwirtschaftlichen Interesse anbietet. Zudem beinhaltet die Definition eine strikte Regelung, die sowohl das Anbieten unentgeltlicher Zusatzleistungen als auch eine unangemessen hohe Bezahlung seiner Mitglieder gesetzlich verbietet.
Ausschließlich im Sinne eines so genannten Nebenzwecks kann ein Idealverein wirtschaftlichen Interessen in untergeordneter Form nachgehen. Eine Rechtsfähigkeit kann ein Idealverein erlangen, indem er sich ins Vereinsregister eintragen lässt. Ohne Eintragung kann die Gemeinnützigkeit des Vereins vom Gesetzgeber steuerlich nicht anerkannt werden. Ein gemeinnütziger Idealverein zeichnet sich entweder durch gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeit aus. Ein selbstloses Handeln wird vorausgesetzt und muss in der Vereinssatzung ausdrücklich festgeschrieben sein. Erst dann kann ein derartiger Verein gewisse steuerliche Vorteile geltend machen, beispielsweise einen partiellen, gelegentlich auch vollständigen Erlass von Steuern auf erzielte wirtschaftliche Umsätze.
Die Eintragung ins
Vereinsregister kann zudem nicht vom Vorstand beschlossen werden, sondern muss ebenfalls in der Satzung bestimmt sein. Zuständig für die Eintragung in das Vereinsregister ist immer das Registergericht am Standort des Idealvereins. Der Zeitraum zwischen Vereinsgründung und Vertragseintragung lässt den Idealverein zum Vorverein werden. Dieser Vorverein kann Verträge abschließen, besitzt jedoch noch keine Erlaubnis das Kürzel e.V. zu verwenden. Schulden eines Vorvereins werden auf den e.V. übertragen, diese Schulden können jedoch nicht auf die Mitglieder umgewälzt werden. Auch das Vermögen eines Vereins ist Eigentum eben dieses Vereins, gehört dementsprechend nicht den Mitgliedern. Einen weiteren Vorteil den ein eingetragener Idealverein genießt ist die Möglichkeit, als juristische Person Klage zu erheben. Gleichwohl kann ein derartiger Verein jedoch auch verklagt werden.