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In Deutschland gibt es für Rechtsanwälte die
Möglichkeit, sich auf bestimmte Fachbereiche zu spezialisieren. Zu diesem Zweck
muss der Rechtsanwalt, Berlin ansässig, über besondere Kenntnisse und
Erfahrungen in diesem Bereich verfügen.
Doch nicht jeder Rechtsanwalt, der sich auf ein
bestimmtes Rechtsgebiet festlegt, darf so gleich die Bezeichnung Fachanwalt
führen. Diese Bezeichnung wird ihm von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach
Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. Zu diesem Zweck werden von den
jeweiligen Kammern, die für den Rechtsanwalt zuständig sind, Fachausschüsse
gebildet, deren Besetzung sich aus fachkundigen Rechtsanwälten zusammensetzt.
Liegt diesem Ausschuss ein Antrag auf Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung
Fachanwalt vor, wird dieser den Antrag geprüft und ein Votum zur Entscheidung
gegenüber dem Vorstand der zuständigen Anwaltskammer abgegeben.
Ganz gleich, wo ein Rechtsanwalt, Berlin oder
anderorts ansässig ist, darf er verschiedene
Fachanwaltsbezeichnungen erwerben, ist aber nur berechtigt, maximal zwei
Bezeichnungen auch zu führen. Welche Bezeichnung er nach außen führen möchte,
bleibt ihm dabei selbst überlassen. Um eine solche Bezeichnung zu erwerben,
muss er innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragsstellung
über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren über eine Zulassung als
Rechtsanwalt verfügen. Zudem muss er nachweisen können, dass er auf dem
betreffenden Gebiet neben besonderen theoretischen Kenntnissen auch über praktische
Erfahrungen verfügt. Ein Kurs, der in
der Regel 120 Stunden umfasst, dient hierbei als Nachweis für die besonderen
theoretischen Kenntnisse. Dieser Kurs umfasst mehrere Leistungskontrollen, von
denen mindestens drei bestanden werden müssen. Der praktische Nachweis erfolgt
über die Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von Fällen, die das jeweilige
Rechtsgebiet betreffen.
Ab dem Jahr, ab dem der Besuch des
Fachanwaltskurses erfolgte, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, sich in jährlichen
Abständen in dem Fachgebiet weiterzubilden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der
Rechtsanwalt Berlin oder einen anderen Ort als seinen Geschäftssitz gewählt
hat. Um diese Maßnahme wahrzunehmen, muss er an entsprechenden
Fortbildungsmaßnahmen entweder hörend oder selbst dozierend teilnehmen.
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