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Im Titel In der Beschreibung     Erweiterte Suche
Veröffentlicht : August 27, 2008 | Autor : omsr
Kategorie : Sonstiges | Bisher gelesen : 906

  

In Deutschland gibt es für Rechtsanwälte die Möglichkeit, sich auf bestimmte Fachbereiche zu spezialisieren. Zu diesem Zweck muss der Rechtsanwalt, Berlin ansässig, über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich verfügen.

 

Doch nicht jeder Rechtsanwalt, der sich auf ein bestimmtes Rechtsgebiet festlegt, darf so gleich die Bezeichnung Fachanwalt führen. Diese Bezeichnung wird ihm von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. Zu diesem Zweck werden von den jeweiligen Kammern, die für den Rechtsanwalt zuständig sind, Fachausschüsse gebildet, deren Besetzung sich aus fachkundigen Rechtsanwälten zusammensetzt. Liegt diesem Ausschuss ein Antrag auf Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Fachanwalt vor, wird dieser den Antrag geprüft und ein Votum zur Entscheidung gegenüber dem Vorstand der zuständigen Anwaltskammer abgegeben.

 

Ganz gleich, wo ein Rechtsanwalt, Berlin oder anderorts ansässig ist,  darf er verschiedene Fachanwaltsbezeichnungen erwerben, ist aber nur berechtigt, maximal zwei Bezeichnungen auch zu führen. Welche Bezeichnung er nach außen führen möchte, bleibt ihm dabei selbst überlassen. Um eine solche Bezeichnung zu erwerben, muss er innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragsstellung über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügen. Zudem muss er nachweisen können, dass er auf dem betreffenden Gebiet neben besonderen theoretischen Kenntnissen auch über praktische Erfahrungen  verfügt. Ein Kurs, der in der Regel 120 Stunden umfasst, dient hierbei als Nachweis für die besonderen theoretischen Kenntnisse. Dieser Kurs umfasst mehrere Leistungskontrollen, von denen mindestens drei bestanden werden müssen. Der praktische Nachweis erfolgt über die Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von Fällen, die das jeweilige Rechtsgebiet betreffen.

 

Ab dem Jahr, ab dem der Besuch des Fachanwaltskurses erfolgte, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, sich in jährlichen Abständen in dem Fachgebiet weiterzubilden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechtsanwalt Berlin oder einen anderen Ort als seinen Geschäftssitz gewählt hat. Um diese Maßnahme wahrzunehmen, muss er an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen entweder hörend oder selbst dozierend teilnehmen.




 

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